Betreuung

Keiner von uns weiß, wie lange er noch in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.

Denken Sie an Ihre Zukunft

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Der betreute Mensch bleibt weiterhin voll geschäftsfähig. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärung beurteilt sich, wie bei allen anderen Personen, alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Mensch "im natürlichen Sinne" - unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).

Wir vom CURA Büro kümmern uns um jedes Detail und gehen auf Ihre Vorstellungen und Wünsche ein.

 

Patientenverfügung

Gerade zur Durchsetzung einer Patientenverfügung braucht man einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.

Versorgungsvollmacht

Die Versorgungsvollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- und Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heim- bzw. Pflegevertrages.

Haben Sie eine Versorgungsvollmacht erteilt und können Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren.

Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann deshalb in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.