Professionelle Testamentsvollstreckung

Wir beraten Sie gerne darüber, ob es speziell in Ihrer Situation sinnvoll ist, in einem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Es hat für Sie und für Ihre Erben Vorteile, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Testamentsvollstreckung in Ihren Letzten Willen aufzunehmen:

  • Wir betreiben Testamentsvollstreckung professionell.

  • Wir sind Partner der Erben, "thronen" also nicht über den Erben, sondern sitzen mit ihnen an einem Tisch. Dadurch stellen wir eine ausreichende Information der Erben sicher und suchen vom Anfang bis zum Abschluss der Arbeiten einvernehmliche Lösungen.

  • Unsere Leitlinie ist eine kooperative und einfühlsame Amtsführung. Wir bemühen uns immer, unnötige Konfrontationen mit den Erben zu vermeiden und zwischen den Erben zu vermitteln. Teure und langwierige Erbprozesse können dadurch vermieden werden. Es ist uns wichtig, dass die Erben die Entscheidungen und Maßnahmen mittragen. Leitlinie unseres Handelns ist und bleibt allerdings Ihr Letzter Wille, der sich aus Ihrem Testament ergibt.

  • Korrektes und transparentes Handeln ist bei allen finanziellen Angelegenheiten oberste Prämisse. Wir sammeln alle Belege, erledigen sorgfältig die Buchführungspflicht und geben Rechenschaft über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses.

  • Bei aller gebotenen Gründlichkeit ist es unser Ziel, den Nachlass so zügig wie möglich abzuwickeln. Die Erben haben einen Anspruch darauf, dass die Verfügungsmacht über den Nachlass so schnell wie möglich in einem geordneten Verfahren auf sie übergeht. Dafür treten wir ein und wickeln den Nachlass ab.

  • Wir sind bei unserer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker in vollem Umfang durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert.

  • Wir erledigen als Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuer, fertigen die Erbschaftsteuererklärung an, bedienen Nachlassverbindlichkeiten und nehmen den Erben die Formalitäten ab. Umschreibungen des Grundbuchs gehören ebenso zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers wie zum Beispiel das handling von Bausparverträgen, Versicherungen etc.

Wir beraten, unterstützen und vertreten aber auch bereits tätige Testamentsvollstrecker, die bei ihrer Nachlassabwicklung professionelle Hilfe oder Unterstützung benötigen.


Testamentsvollstrecker: Was Sie wissen müssen

Streit um ein Erbe kennen viele Familien. Doch solchen Zank können Erblasser verhindern, indem sie einen Testamentsvollstrecker in ihrem Testament bestimmen. Aber Testamentsvollstrecker helfen nicht nur gegen Erbstreit. Sie können darüber hinaus viele andere Aufgaben im Erbfall übernehmen.

Erbstreit ist in Deutschland an der Tagesordnung. Dabei gibt es Möglich­keiten, die Konflikte ums Erbe zu verhindern. Eine Möglichkeit ist die Testa­mentsvollstreckung. Schon zu Lebzeiten bestimmen Erblasser einen Testa­mentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag. Alternativ beauftragen sie eine Person oder ein Nachlassgericht, nach ihrem Tod einen Testaments­vollstrecker einzusetzen.

Testamentsvollstrecker: die Aufgaben im Überblick

Testamentsvollstrecker sind in rund sieben Prozent aller Erbfälle tätig. Dabei handelt es sich nicht nur um Fälle, bei denen es um ein hohes Erbe geht. Oft setzen auch Erblasser aus durchschnittlich betuchten Familien einen Testamentsvollstrecker ein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und vielleicht Vermögen im Ausland umfasst.

Meist bestimmen Erblasser ein Familienmitglied zum Testamentsvollstrecker. Es kann jedoch von Vorteil sein, einen professionellen Testamentsvollstrecker mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. "Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies, dass er neutral ist und nur den Willen des Erblassers vertritt“.

Testamentsvollstreckung: Ablauf und Dauer

Meist handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung. In diesem Fall ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Doch nicht immer ist die Aufgabe damit erschöpft. Mitunter obliegt es dem Testamentsvollstrecker, das Erbe für eine gewisse Zeit zu verwalten. In diesem Fall spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Diese darf maximal 30 Jahre dauern, kann aber auch bis zum Tod eines Erben oder des Testamentsvollstreckers andauern. Das geschieht regelmäßig, wenn Eltern an behinderte Kinder vererben.

Welche Befugnisse haben Testamentsvollstrecker laut BGB?

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es gewährt dem Testamentsvollstrecker viele Befugnisse. „Diese hängen davon ab, was der Erblasser in seinem Testament verfügt hat“. Hat dieser in nichts bestimmt, greifen die im BGB festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht. So weitreichend seine Befugnisse, so gering ist die Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen. Ebenso wenig dürfen sie dem Testamentsvollstrecker Vorschriften machen.

Welche Pflichten haben Testamentsvollstrecker gemäß BGB?

Doch Testamentsvollstrecker haben auch Pflichten. So sind sie laut BGB dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Außerdem müssen sie ein Nachlassverzeichnis erstellen, das das Vermögen des Verstorbenen sowie dessen Schulden auflistet.

Den Erben müssen Testamentsvollstrecker Auskunft über ihre Arbeit geben. Auch sind sie bei längeren Testamentsvollstreckungen dazu verpflichtet, eine jährliche Rechnungslegung zu führen. All diese Pflichten müssen Erben allerdings einfordern.

Verstoßen Testamentsvollstrecker gegen ihre Pflichten oder üben ihre Aufgaben zum Nachteil der Erben aus, können diese sie haftbar machen. Testamentsvollstrecker haften mit dem eigenen Vermögen. Daher sollten sie zumindest eine Haftpflichtversicherung haben.

Abwicklungsvollstreckung und Dauertestaments­vollstreckung: die Unterschiede

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind davon abhängig, welche Form der Testamentsvollstreckung der Erblasser bestimmt hat. Dabei unterscheiden wir zwischen zwei Formen:

Die übliche Form der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dabei wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass ab und teilt ihn unter den Erben auf.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass eines Verstorbenen für eine bestimmte Zeit. In dieser Zeit ruht das Vermögen jedoch nicht. Der Testamentsvollstrecker muss es dann sogar mehren – und Geld anlegen oder Immobilien vermieten.

Wann ist eine Dauertestamentsvollstreckung sinnvoll?

Es gibt viele Gründe für eine Dauertestamentsvollstreckung. Mancher Erblasser will einem minderjährigen Erben Vermögen hinterlassen und dieses von einem Testamentsvollstrecker verwalten lassen, bis es volljährig ist. Auch wer verhindern will, dass der Erbteil eines Erben mit Steuerschulden sofort an das Finanzamt fällt, entscheidet sich für die Dauertestamentsvollstreckung. Unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers ist der Erbteil vor dem Finanzamt geschützt. Man wartet dann die Zahlungsverjährung ab.

Können Erben Testamentsvollstrecker entlassen?

Erben, die mit der Arbeit des Testamentsvollstreckers unzufrieden sind, können diesen nicht entlassen. Jedoch können sie seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen. Für schlechte Arbeit können sie den Testa­mentsvollstrecker belangen und Schadensersatz fordern.

Einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, ist schwierig. Dies ist nur im Falle einer groben Pflichtverletzung möglich. Eine schwere Pflichtverletzung könnte ein Testamentsvollstrecker begehen, wenn er eine Immobilie aus dem Nachlass deutlich unter Wert verkauft oder sich Vermögen selbst einverleibt – und sei es nur als Darlehen.

Im Streitfall: Mediator einschalten

Doch was tun, wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat – und der Streit ums Testament bereits im Gange ist? In diesem Falle können betroffene Familien einen Mediator einschalten. Dieser vermittelt zwischen den Parteien und hilft, einen Kompromiss zu finden.